Satzung

Satzung des Anglersportverein Samtgemeinde Isenbüttel

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen: Angelsportverein
Samtgemeinde Isenbüttel e.V.
Abkürzung: ASV Isenbüttel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Jugendarbeit (Förderung der Angeljugend), Besatz von bedrohten Fischarten und aktive Gewässerpflege, Mitgliedschaft im Natur- und Umweltschutzverband. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Bindend für den Verein und die Ausübung des Angelsports sind die zwingenden Bestimmungen Deutscher Angelfischer - Verband (DAFV), die Verordnungen des Tierschutzes und der Naturschutz. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim einzutragen.

§2 Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung geregelt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie Vereinseinrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein mit allen Kräften zu unterstützen, Satzung und Bestimmungen zu befolgen und den gefassten Beschlüssen der General- bzw. Mitgliederversammlungen nicht zuwiderzuhandeln.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nicht an rassische, parteipolitische oder konfessionelle Einstellung gebunden. Die Aufnahme erfolgt vorab durch den Vorstand, endgültig entscheidet die Generalversammlung. Bei Aufnahme Jugendlicher ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten notwendig. Eine Aufnahmegebühr kann nach Beschluss durch die Generalversammlung erhoben werden. Bei Neuaufnahmen kann eine finanzielle Beteiligung an Besatz und an den bestehenden Vereinsanlagen gefordert werden. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird für das Folgejahr durch eine Versammlung festgelegt und ist bis zum 1. April jeden Jahres zu zahlen. Nachweisbar Minderbemittelten kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag Zahlungserleichterung oder Zahlungsaufschub gewähren.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft endet durch vorherige schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum 31. Dezember des Jahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes nach § 5 dieser Satzung.

§5 Ausschlussgründe und Bußen

Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
a. wenn die Satzung und die Beschlüsse der Generalversammlung nicht befolgt werden,
b. wenn die zwingenden Bestimmungen des LV und VDSF nicht befolgt werden,
c. wenn das Ansehen des Vereins grob und bewusst verletzt wird,
d. wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder Verbindlichkeiten im Rückstand ist.
Auf Beschluss einer Generalversammlung können für Vergehen oder Verstöße gegen die Satzung Bußen erhoben oder Angelverbote ausgesprochen werden. Bußen und Sperren werden vom erweiterten Vorstand ausgesprochen. Gegen die Zahlung von Bußen, gegen Sperren und Ausschluss aus dem Verein steht dem betroffenen Mitglied Berufung beim Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.

§6 Organe

Die Organe sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand
Der Ehrenrat



§7 Die Generalversammlung

Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Generalversammlung durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt. Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus allen stimmberechtigten, zur Generalversammlung erschienenen Mitgliedern. Das Stimmrecht entsteht durch Beitragszahlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahren. Der Generalversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht satzungsmäßig nach § 2 dieser Satzung anderen Organen übertragen sind. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, möglichst im April statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen. Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen durch persönliches Anschreiben einzuberufen. Anträge zur Versammlung müssen 7 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind bei Stimmenmehrheit zugelassen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Behinderungsfall sein Vertreter.

§8 Aufgaben der Generalversammlung

Der Entscheidung der Generalversammlung unterliegt insbesondere:
Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl des erweiterten Vorstandes
Die Wahl von Delegierten
Die Wahl der Kassenprüfer
Die Entlastung des Vorstandes
Die Bestimmung der Beiträge und Gebühren für das folgende Geschäftsjahr
Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
Die Erledigung der Anträge
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und ist beim Amtsgericht Hildesheim (ehemals Gifhorn) einzutragen.
Der gesamte erweiterte Vorstand ist jährlich zu bestätigen oder neu zu wählen.
Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Geschäftsführer
Dem Schatzmeister
Dem Gewässerobmann
Dem Sportwart
Dem Jugendwart

§10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem 2. Geschäftsführer
Dem 2. Schatzmeister
Dem Pressewart
Dem Gerätewart
Den Gewässerwarten
Dem 2. Jugendwart
Dem 2. Sportwart
Den Fischereiaufsehern
Den Kassenprüfern
Den Delegierten zu Landes- und Bezirkstagen
Dem Ehrenrat

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei die des 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt wird. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse. Mitglieder des Vorstands und ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. durch die General- oder Mitgliederversammlung festgelegt. Der erweiterte Vorstand kann bei der Erstellung des Haushaltsplanes und zur Beratung wichtiger Vereinsangelegenheiten vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand kann durch eine Generalversammlung auf Antrag nach § 7 der Satzung vorzeitig abberufen werden.

§11 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus:
Einem Vorstandsmitglied
Vier in der Generalversammlung gewählten aktiven Mitgliedern
Den Ehrenmitgliedern
Er tritt bei besonderer Anrufung durch die Mitglieder in den Fällen nach § 4 und § 5 zusammen und verleiht Ehrenmitgliedschaften für besondere Verdienste.

§12 Erlöschen der Vermögensansprüche Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch an das Vereinsvermögen nicht zu. Bei Wiedereintritt in den Verein können auf Antrag bereits vorher geleistete Zahlungen für Besatz und Vereinseinrichtungen angerechnet werden. §13 Auflösung

Die Auflösung des ASV Isenbüttel kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen – in einer dafür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Samtgemeinde Isenbüttel, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Änderung in §1 & §13, zum Behalt der Gemeinnützigkeit des ASV Isenbüttel, von der Generalversammlung am 12.04.2014 beschlossen.
F. d. R.
Geschäftsführer




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